Stand 01.11.2021

Geschäftsordnung des Kameradenkreises FJB/LStR-40

„Carl von Clausewitz“

im Bund Deutscher Fallschirmjäger e. V.

 

§ 1 Rechtsgrundlage

  1. Für den Kameradenkreis FJB/LStR-40 „Carl von Clausewitz“ (Kameradenkreis; KK) gelten die Satzung des Bundes Deutscher Fallschirmjäger e. V. (BDF) und die einschlägigen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  2. Der Kameradenkreis hat das Steuerrecht und die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zur Wahrung des Zwecks des Bundes Deutscher Fallschirmjäger e. V. zu beachten.

§ 2 Status, Bereich, Sitz

  1. Der Kameradenkreis besteht aus Mitgliedern von ehemaligen Angehörigen des FJB/LStR-40 der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) sowie aktiven und ehemaligen Angehörigen der Fallschirmjäger-, Luftlande- und Lufttransporteinheiten der Bundeswehr, Angehörigen der alten Fallschirmtruppe, Freunden und Förderern, die sich dieser Truppe besonders verbunden fühlen. Der Kameradenkreis hat überörtlichen und überregionalen Charakter. Er ist eine Untergliederung gemäß § 8 der Satzung des Bundes Deutscher Fallschirmjäger e. V. zur Pflege von Kameradschaft und Tradition.
  2. Die Anschrift des Kameradenkreises ist die des jeweiligen Kameradschaftsleiters.
  3. Der Kameradenkreis trägt den Zusatz „Carl von Clausewitz“.

§ 3 Zweck

  1. Der Zweck des Kameradenkreises entspricht den Festsetzungen in § 2 der Satzung des BDF.
  2. Der Kameradenkreis beachtet die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und unterstützt die vom BDF auszuführenden Aufgaben.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Kameradenkreises sind gleichzeitig auch Mitglieder des BDF:
  2. Für die Mitgliedschaft gilt § 3 der Satzung des BDF sinngemäß.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kameradenkreises FJB/LStR-40 „Carl von Clausewitz“ und des Fallschirmjägertraditionsverband Ost e. V. (FJTV-O) ist ausgeschlossen.

§ 6 Ehrenmitglieder

  • Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Kameradschaft erworben haben.

§ 7 Aufnahme

  1. Wer in den Kameradenkreis aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Als Bestätigung der Aufnahme erhält das neue Mitglied die Geschäftsordnung (GeschO) des Kameradenkreises und die Satzung des BDF überreicht.

§ 8 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu zahlen – in der Regel erfolgt die Zahlung per Einzugsermächtigung/Überweisung auf das Geschäftskonto des Kameradenkreises.
  2. Mitglieder, die während des laufenden Jahres eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für den Kameradenkreis wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Der Gesamtmitgliedsbeitrag beträgt jährlich ab 01.01.2022 = 60,00 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 30,00 EUR pro Jahr (ab 01.01.2022) für den Bezug der Zeitschrift „Der Deutsche Fallschirmjäger“ (DDF). Dieser Beitrag wird vom aktuellen Bundesschatzmeister des BDF eingezogen.
    2. 30,00 EUR pro Jahr (ab 01.01.2022) Mitgliedsbeitrag Kameradenkreis. Von diesem Betrag werden durch den Vorstand im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres als allgemeiner Anteil 8,00 EUR an den BDF und die Union Europäischer Fallschirmjäger (U.E.P.) abgeführt.
  5. Mitglieder, die bereits einer anderen Kameradschaft oder Vereinigung des BDF angehören (Doppelmitgliedschaft) und Bezieher des DDF sind, zahlen einen um 8,00 EUR ermäßigten Beitrag – aktuell 22,00 EUR – für die unmittelbaren Zwecke des Kameradenkreises.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, der Telefonnummer, der E‑Mail‑Adresse und der Kontoverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 9 Beendigung  der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit sofortiger Wirkung gestrichen, wenn das Mitglied über zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt und in diesem Zeitraum keinen Kontakt/keine Verbindung zum Kameradenkreis oder zum BDF gesucht hat.
  4. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Kameradenkreises und des BDF schädigt oder der Satzung und der Geschäftsordnung zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird grundsätzlich auf Antrag des Vorstandes des Kameradenkreises durch den Bundesvorstand festgestellt (§ 3, Abs. 3, Satzung BDF) und schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Verwendung der finanziellen Mittel des Kameradenkreises

  1. Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kameradenkreises.
  3. Für besondere Ausgaben und Anschaffungen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung (MV) erforderlich, in dringenden Fällen kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Kameradenkreises FJB/LStR-40 „Carl von Clausewitz“ besteht aus drei Mitgliedern:
    1. Kameradschaftsleiter (KL),
    2. Stellvertretender Kameradschaftsleiter (St.-KL),
    3. Schriftführer / Pressearbeit / Dokumentation.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren in der MV mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist noch kein neuer Vorstand gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen längerer Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  5. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe können Mitglieder des Vorstands auf schriftlichen Antrag durch Beschluss von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Kameradenkreises vorzeitig ihres Amtes enthoben werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand legt die Tagesordnungen für alle Mitgliederversammlungen fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

§ 13 Befugnisse des Kameradschaftsleiters

  1. Vorsitzender im Sinne des § 26, BGB, sind der KL und der St.-KL. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf hierbei der St.-KL nur bei Verhinderung des KL handeln.
  2. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt über die aktuellen Kommunikationsmöglichkeiten, im Idealfall per E-Mail.
  3. Der KL ist befugt, bis zu 100,00 EUR für Geschäftstätigkeiten ohne Vorstandsbeschluss zu tätigen.

§ 14 Schriftführer

  • Dem Schriftführerobliegt das Anfertigen der erforderlichen Schriftsätze, die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der MV notwendig sind. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der MV ein Protokoll zu führen sowie die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  • Der Vorstand stimmt über Presseberichte, Fotos und Berichte für den DDF gemeinsam ab.

§ 15 Kassenwart

  • Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Kameradenkreises, führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der MV einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den KK gegen Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Zwecke des Kameradenkreises nur auf Anweisung des Vorstandes leisten.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft innerhalb eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen soll der Abstand nicht weniger als 10 Monate und nicht mehr als 12 Monate betragen.
  2. Anträge und Beiträge zur MV sind schriftlich zu stellen und müssen zwei Tage vor Beginn der Versammlung dem Vorstand zugestellt sein.
  3. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche MV einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe zwei Wochen vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. Genehmigung der Tagesordnung,
    2. den Jahresbericht des Vorstands, den Rechenschaftsbericht, den Bericht der Kassenprüfer und den Bericht des Kassenwarts entgegenzunehmen,
    3. den Vorstand zu entlasten,
    4. den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
    5. den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
    6. die Geschäftsordnung zu ändern,
    7. den Kameradenkreis aufzulösen.
  2. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Zweijährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte des Kameradenkreises und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
  2. Die Kassenprüfer haben sich durch laufende, unvermutete Revisionen der Kasse des KK, des Kassenbuches und der dazugehörigen Belege zu informieren. Eine Prüfung kann in jedem Quartal durchgeführt werden, aber mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Beanstandungen der Prüfer beziehen sich nur auf die Richtigkeit der Buchungen und der dazugehörigen Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der durch den Vorstand genehmigten Ausgaben. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bzw. bei Verdacht auf strafbare Handlungen ist auf Verlangen der Kassenprüfer unverzügliche eine MV einzuberufen.

§ 19 Wahlen

  1. Schriftliche Wahlvorschläge können von den Mitgliedern vorgebracht werden, sie müssen dem Vorstand zwei Tage vor der MV vorliegen. Auch der Vorstand kann Wahlvorschläge einbringen. Werden vorab keine Wahlvorschläge eingebracht, können aus der MV heraus Vorschläge angenommen werden.
  2. Zur Wahl können nur solche Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  3. Eine Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern auf eine Person ist nicht zulässig.
  4. Für die Wahl des KL wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Wahlleiter fungieren. Nachdem der KL gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
  5. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, auf Verlangen eine Mitglieds jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Mitglieder geheim durch Stimmzettel. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

§ 20 Auflösung

  • Die Auflösung des Kameradenkreises kann erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einen solchen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Die Auflösung des Kameradenkreises fällt das Vermögen des Kameradenkreises dem BDF zur weiteren Verwendung im Sinne von § 2, Satzung BDF, zu.

§ 21 Inkrafttreten

  • Die Geschäftsordnung des Kameradenkreises FJB/LStR-40 „Carl von Clausewitz“ tritt am 01.11.2021 in Kraft.

 

Für den Vorstand des Kameradenkreises FJB/LStR-40 „Carl von Clausewitz“

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Roland Lukaschek

Kameradschaftsleiter

Geschäftsordnung